Neue Regelung – Landesfamiliengeld und Landeskindergeld ab 1. Juli 2022



Neue Regelung für das Landesfamiliengeld und das Landeskindergeld ab 1. Juli 2022

 

Beschluss der Landesregierung vom Februar 2022 wurden die neuen Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landeskindergeldes – LKG – und Landesfamiliengeldes – LFG – mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 genehmigt.

Die letzte monatliche Auszahlung des LKG nach den „alten“ Regeln erfolgt für den Monat Juni 2022 und wird Ende Juli ausbezahlt. Ab Juli 2022 bis Dezember 2022 ist es daher notwendig, einen neuen Antrag um LKG einzureichen.

Anträge für das LFG und das Landesfamiliengeld+, die bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden, werden bis zu deren natürlichem Fälligkeitsdatum weiter ausbezahlt.

 

Neuheiten Landeskindergeld

  1. Die Bewertung des Einkommens und Vermögens wird nicht mehr mit der EEVE festgestellt sondern es wird der staatliche ISEE-Wert herangezogen. Es ist nicht möglich, einen Antrag um LKG ohne ISEE zu stellen.
  2. Das LKG wird für Familien mit einem Kind bis zu dessen Erreichung der Volljährigkeit verlängert. Die bisherige Regelung sah bei einem Kind das Alter von sieben Jahren vor.
  3. Das LKG steht nach der Volljährigkeit nur mehr volljährigen Kindern mit Behinderung zu.
  4. Der Zahlungszeitraum des neuen LKG wird heuer Juli 2022 bis Februar 2023 sein. Ab kommenden Jahr immer ab 1. März bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres.
  5. Die 5-jährige Ansässigkeit kann sowohl vom Antragsteller als auch vom anderen Elternteil, der auf demselben Familienbogen des Antragstellers aufscheint, erfüllt werden. Sie müssen nicht mehr verheiratet sein.
  6. Für jedes minderjährige Kind wird bei einem ISEE-Wert von 15.000 € oder weniger ein Betrag in der Höhe von 70 € anerkannt. Bei einem ISEE-Wert zwischen 15.000,01 € und 40.000 € wird ein Betrag von 55 € pro Monat anerkannt. Bei einem ISEE-Wert über 40.000 € oder wird keine ISEE-Erklärung abgefasst, steht kein LKG zu.
  7. Für jedes Kind mit einer Behinderung, ob minderjährig oder volljährig, wird bei einem ISEE-Wert von 15.000 € oder weniger ein Betrag in der Höhe von 250 € pro Monat anerkannt. Bei einem ISEE-Wert zwischen 15.000,01 € und 40.000 € wird ein Betrag von 120 € gewährt. Bei einem ISEE-Wert über 40.000 € oder wird keine ISEE-Erklärung abgefasst, steht kein LKG zu.

 

Neuheiten Landesfamiliengeld

  1. Ab 1. Juli 2022 wird das LFG unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Familie ausbezahlt. Für Geburten ab Juli 2022 ist weder eine EEVE-Erklärung noch eine ISEE-Erklärung notwendig. Anträge können über das Patronat eingereicht werden. Für Geburten bis 30. Juni 2022 muss der Antrag noch mit einer gültigen EEVE-Erklärung eingereicht werden, damit die Nachzahlungen ab dem Monat der Geburt ausbezahlt werden. Ein Antrag ohne EEVE-Erklärung für Geburten bis zum 30. Juni 2022 startet das LFG ab dem darauffolgenden Monat der Antragstellung.
  2. Die 5-jährige Ansässigkeit kann sowohl vom Antragsteller als auch vom anderen Elternteil, der auf demselben Familienbogen des Antragstellers aufscheint, erfüllt werden. Sie müssen nicht mehr verheiratet sein.

 

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