Pflichtversicherung

Während des Arbeitslebens kann es passieren, dass die Arbeitsfähigkeit eines Arbeiters wegen körperlichen bzw. geistigen Krankheit vermindert wird. Aufgrund der prozentuellen Reduzierung der Arbeitsfähigkeit und der angereiften Pflichtversicherungsbeiträge kann der betroffene Arbeiter auf das Invalidengeld oder die Arbeitsunfähigkeitsrente Anspruch haben.

 

Invalidengeld

Die lohnabhängigen und selbstständigen Arbeiter (Handwerker, Kaufleute, Bauern, Pächter und Halbpächter) mit körperlichen oder geistigen Krankheiten, die eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit bewirken, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf das Invalidengeld:
– gesundheitliche Voraussetzungen: als Invalide wird jener Versicherte bezeichnet, dessen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die seinen Fähigkeiten entsprechenden Beschäftigungen aufgrund von Krankheiten um mehr als zwei Drittel vermindert ist. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird von den NISF-Ärzten festllt, in dem dabei subjektive Faktoren wie z. B. das Alter, das Geschlecht und die Berufserfahrung berücksichtigt werden;
– Beitragsvoraussetungen: der Versicherte muss zum Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt mind. 5 Beitragsjahre vorweisen, wobei mind. 3 Beitragsjahre in den letzten 5 dem Antrag vorhergehenden Jahren eingezahlt worden sein müssen.Das Invalidengeld ist eine „zeitweilige“ Leistung; es wird nämlich nur für die Dauer von 3 Jahren bewilligt. Die betreffende Person kann auf jeden Fall vor Ablauf der 3 jährigen Dauer eine Erneuerung beantragen. Nach 3 Bestätigungen wird das Invalidengeld definitiv anerkannt. Auf jeden Fall hat das NISF jederzeit die Möglichkeit, den Bezieher des Invalidengeldes einer ärztlichen Revisionsvisite zu unterziehen.Das Invalidengeld wird aufgrund der eingezahlten Beiträge berechnet. Sollte der errechnete Rentenbetrag unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindestrente liegen, wird das Invalidengeld auf den Mindestbetrag aufgestockt, falls bestimmte Einkommen nicht überschritten werden.

 

Arbeitsunfähigkeitsrente

Die lohnabhängigen und selbstständigen Arbeiter (Handwerker, Kaufleute, Bauern, Pächter und Halbpächter), die an einer schweren körperlichen bzw. geistigen Krankheit leiden, haben Anrecht auf die Arbeitsunfähigkeitsrente unter folgenden Vorraussetzungen:
– gesundheitliche Vorausse4tzungen: eine völlige Minderung der Arbeitsunfähigkeit ist vorgesehen. Als arbeitsunfähig wird nämlich derjenige bezeichnet, der aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung auf dauerhafte Weise völlig unfähig ist, jede Art von Arbeitstätigkeit auszuüben. Die Minderung der Arbeitsunfähigkeit muss von den NISF-Ärzten festgestellt werden;
– Beitragsvoraussetzungen: der Versicherte muss zum Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt mind. 5 Beitragsjahre vorweisen, wobei mind. 3 Beitragsjahre in den letzten 5 dem Antrag vorhergehenden Jahren eingezahlt worden sein müssen.Damit dem arbeitsunfähigen Versicherten die Arbeitsunfähigkeitsrente ausbezahlt werden kann, ist außer der Einstellung des lohnabhängigen Arbeitsverhältnisses auch die laut Gesetz vorgesehene Streichung bzw., Löschung aus den in der Folge angeführten Verzeichnissen erforderlich:
– Streichung aus den meldeamtlichen Verzeichnissen der Landwirtschaftlichen Arbeitern
– Streichung aus den Verzeichnissen der Selbstständigen
– Löschung aus den BerufsverzeichnissenDie Berechnung der Arbeitsunfähigkeitsrente erfolgt, in dem zu den eingezahlten Beitragszeiten jene Beitragsjahre hinzugefügt werden, die zur Erreichung des Rentenalters fehlen. Die effektive nachweisbaren Beitragszeiten des Antragstellers werden daher um die entsprechende Anzahl von Wochen angehoben, die zwischen dem Anlaufdatum der Arbeitsunfähigkeitsrente und dem Datum, an dem das Rentenalter erreicht wird, liegen. Das anerkannte Beitragsalter darf jedoch insgesamt nicht über 40 Beitragsjahre liegen.Für die Arbeitsunfähigkeitsrenten, deren Inhaber am 31.12.1995 ein Beitragsalter von 18 Jahren oder mehr nachweisen können, wird die konventionelle Erhöhung weiterhin aufgrund des lohnbezogenen Berechnungssystem bestimmt. Dabei gilt für die Renten der lohnabhängigen Arbeiter ein Rentenalter von 60 Jahren bei Männern und von 55 Jahren bei Frauen; für die Renten der selbstständigen Arbeiter ist ein Alter von 65 Jahren bei Männern und von 60 Jahren bei Frauen vorgesehen.Für die Arbeitsunfähigkeitsrenten, deren Inhaber am 31.12.1995 ein Beitragsalter von weniger als 18 Jahren nachweisen können, wird die Erhöhung aufgrund des neuen beitragsbezogenen Berechnungssystems bestimmt. Dabei ist das Rentenalter mit 60 Jahren festgelegt, unabhängig vom Geschlecht und der Rentenverwaltung.

 

Wiederruf der Rente

Falls ein Umstand festgestellt wird, der mit der Arbeitsunfähigkeitsrente unvereinbar ist, stellt das NISF die Rentenzahlung ein. Es wird dabei von Amts wegen überprüft, ob zum Zeitpunkt des Rentenwiderrufs zumindest die gesundheitlichen Voraussetzungen bestanden, um auf das Invalidengeld Anspruch zu haben. Wenn dies der Fall ist, wird letzteres ausgezahlt.Der Bezieher einer Arbeitsunfähigkeitsrente kann von Seiten des NISF einer ärztlichen Kontrollvisite unterzogen werden. Falls dabei festgestellt wird, dass er wieder arbeitsfähig ist, kann ihm jedoch bei Bestehen der gesundheitlichen Voraussetzungen das Invalidengeld anerkannt werden.

 

Zusammenlegung mit der INAIL-Rente

Die Arbeitsunfähigkeitsrente, die Hinterbliebenenrenten und die Invalidengelder, die ab dem 01.09.1995 aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausbezahlt worden sind, können nicht mit der INAIL-Rente auf Lebenszeit zusammengelegt werden, wenn diese aufgrund desselben die Behinderung verursachenden Falles anerkannt wurde.Die Renten mit einem vor dem 01.09.1995 zurückliegenden Anlaufdatum werden weiterhin gänzlich ausbezahlt. Sie werden jedoch so lange der im Überschuss ausbezahlte Betrag nicht ausgeglichen wird, keinen Anspruch auf die zukünftigen Aufbesserungen haben.

 

Dauer

Das Invalidengeld ist eine „zeitweilige“ Leistung; es wird nämlich nur für die Dauer von 3 Jahren bewilligt. Die betreffende Person kann auf jeden Fall vor Ablauf der 3 jährigen Dauer eine Erneuerung beantragen. Nach 3 Bestätigungen wird das Invalidengeld definitiv anerkannt. Auf jeden Fall hat das NISF jederzeit die Möglichkeit, den Bezieher des Invalidengeldes einer ärztlichen Revisionsvisite zu unterziehen.

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