Familienzulagen für Selbständige

Für folgende Personen können Familienzulagen beantragt werden:
• Ehefrau bzw. Ehemann,
• minderjährige Kinder,
• volljährige Kinder bis einschließlich zum 21. Lebensjahr, wenn sie eine Ober- oder Berufsschule besuchen,
• volljährige Kinder bis einschließlich zum 26. Lebensjahr, wenn sie die Universität besuchen (begrenzt auf die Mindeststudiendauer),
• Kinder, wenn sie arbeitsunfähig sind (unabhängig vom Alter),
• den Kindern gleichgestellten Personen (Schwestern, Brüdern, Neffen/Nichten und Enkeln), deren eigene Eltern nicht den Lebensunterhalt bestreiten können,
• Eltern; für den Vater gilt die Altergrenze von 60 Jahren und für die Mutter von 55 Jahren; bei Invalidität wird von einer Altersbegrenzung abgesehen.

Familienzulagen werden auch zur Rente gewährt. Zur Rente können die Familienzulagen für die Eltern, die Geschwister, Neffen/Nichten und Enkelkinder nicht bezogen werden.
Handwerker und Kaufleute bekommen die Familienzulagen nur zu den Rentenleistungen des NISF/INPS.

Einkommensgrenzen, um für die Familienzulagen zu Lasten betrachtet zu werden
Damit man die Familiezulagen bekomen kann, muss der Antragsteller zum Lebensunterhalt beitragen. Die zu Lasten lebende Person darf ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten.

Eigeneinkommen und Familieneinkommen
Es muss überprüft werden, ob
• das persönliche Einkommen des Familienmitgliedes innerhalb einer bestimmten Grenze liegt,
• das Familieneinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Daraus folgt, ob die Familienzulagen für alle zu Lasten lebenden Personen zustehen oder nur für einen Teil der zu Lasten Lebenden oder für niemanden.

Folgende Einkommen werden in Betracht gezogen:
• das der Einkommensteuer unterworfene Einkommen, vor Abzug der absetzbaren Lasten, das Einkommen der Sonderbesteuerung inbegriffen,
• das im Ausland erzielte Einkommen, das der Einkommensteuer unterworfen wäre, wäre es in Italien erzielt worden,
• das Einkommen irgendwelcher Natur, wenn Euro 1032,92 pro Jahr überschritten werden; dazu zählen unter anderem die Zivilinvalidenrenten, die Sozialgelder, die Blindenrenten, die Gehörlosenrenten, Bankzinsen aus Ersparnissen, Zinsen aus Schatzscheinen, Einkommen aus dem Lotto, usw.
• die aufgewerteten Katastererträge der selbstbewohnten Eigentumswohnung, davon kein Freibetrag in Abzug gebracht werden darf.

Folgende Einkommen zählen nicht:
• Unfallrenten
• Kriegsrenten
• Begleitgelder
• Familiengelder und Familienzulagen, die vom Gesetz aus zustehen
• Außendienstzulagen in der Höhe des Betrages, der der Einkommenssteuer nicht untersteht
• Abfertigungen
• Sozialzuschüsse
• einmaliger Betrag von Euro 154,94 anlässlich der letzten Rentenrate des Jahres

Höhe des Familiengeldes
pro Kind und Ehepartner Euro 10,21 (in 12 Jahresraten)
andere Abkommen Euro 1,21 (in 12 Jahresraten)

Aus der aktiven selbständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft bekommen die Bauern pro Kind Euro 98,13 im Jahr.

Gesuche um Auszahlung der Leistungen
Selbständige in der Landwirtschaft müssen die Anträge um Familienzulagen innerhalb 31. März eines jeden Jahres stellen.
Ist der Antragsteller Renteninhaber beginnen grundsätzlich die Leistungen mit dem 1. des Monats, in dem das Recht entsteht, und enden mit dem Ende des Monats, in dem das Recht erlischt. Wurde es verabsäumt, das Familiengeld anzusuchen, kann aufgrund von Anträgen die Nachzahlungen der letzten 5 Jahre gefordert werden

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