Gesetz 104/92

Voraussetzung für die Beanspruchung der Begünstigungen ist die Feststellung der »schweren Beeinträchtigung« seitens der zuständigen Ärztekommission. Die Anerkennung der Zivilinvalidität genügt nicht, es ist eine eigene Bescheinigung, die die schwere Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 beinhaltet, notwendig.

Der entsprechende Antrag um Anerkennung kann über das Patronat eingereicht werden.

Bei anerkannter Beeinträchtigung können Antragsteller und Angehörige unter anderem folgenden Rechte einfordern:

  • Reduzierung der Arbeitszeit für den Lohnabhängigen mit Beeinträchtigung laut G 104/92
  • Freistellung für Angehörige für 3 Tage pro Monat bei 100 % Bezahlung
  • 2 Jahre Sonderurlaub für Angehörige im Verlauf des Arbeitslebens (bezahlt aufgrund des letztes Jahresgehaltes für maximal des jährlichen Betrages von 47.446 €, Jahr 2016)
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