Familiengeld für Arbeitnehmer

Wer hat Anrecht auf das Familiengeld?

Folgende Personen kommen in Frage:
• die Arbeitnehmer/innen, auch bei Krankheit, Mutterschaft, Lohnausgleich, Bezug des Arbeitslosengeldes, vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, Bezug des Mobilitätsgeldes;
• die Werktätigen, wenn sie bei TBC-Erkrankung die Versicherungsleistungen bekommen;
• die Inhaber/innen einer Arbeitnehmerrente oder Pension;
• das Personal des Staates und öffentlicher Körperschaften, im Dienst und mit der Pension.
Rentner/Pensionisten, die eine Tätigkeit in Abhängigkeit Dritter ausüben, können das Familiengeld ausschließlich mit der Rente/Pension bekommen. Witwen und Witwer, die 100 % arbeitsunfähig sind und eine Witwenrente für Arbeitnehmer/innen beziehen, haben das Anrecht, für sich selbst mit der eigenen Rente das Familiengeld zu bekommen.
Bauern und Pächter können nicht Familiengeld bekommen, sondern ausschließlich die Familienzulagen, die besonderen Bestimmungen unterworfen sind. Handwerker und Kaufleute, soweit die Bezieher einer Rente sind, können mit der Rente auch nur die Familienzulagen bekommen, soweit die vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Arbeitnehmer/innen, die teilzeitbeschäftigt sind, bekommen das Familiengeld für die volle Arbeitswoche, wenn pro Woche nicht weniger als 24 Arbeitsstunden gemacht werden. Werden 24 Arbeitsstunden pro Woche nicht erreicht, wird das Familiengeld ausschließlich für die Arbeitstage gegeben. Ist jemand bei mehreren Arbeitgebern teilzeitbeschäftigt, werden die Wochenstunden für das Anrecht auf Familiengeld zusammengezählt. Das Familiengeld kommt aber trotzdem nur durch einen einzigen Arbeitgeber zur Auszahlung, der sich von den anderen Arbeitgebern die Anzahl der Wochenstunden bestätigen lässt.

 

Familiengemeinschaft 

Um zu sehen, welcher Betrag an Familiengeld zusteht, muss zunächst erhoben werden, aus welchen Personen zusammen mit dem Antragsteller/in sich die Familiengemeinschaft zusammensetzt. Folgende Personen bilden die Familiengemeinschaft:
• der/die Antragsteller/in,
• die Ehefrau/der Ehemann,
• die Kinder und die diesen Gleichgestellten, bis zu 18 Jahre (letztere sind Adoptivkinder und vom Gericht anerkannte Kinder, uneheliche Kinder, die gesetzlich anerkannt oder durch das Gericht erklärt werden, Kinder, die aus einer früheren Ehe der/des Ehepartners geboren sind; Minderjährige, die von zuständigen Stellen anvertraut worden sind),
• kinderreiche Familien mit mindestens 4 Kindern unter 26 Jahren bekommen das Familiengeld bis 21 Jahre ausbezahlt,
• die Kinder und die diesen Gleichgestellten, die über 18 Jahre alt und arbeitsunfähig sind,
• Geschwister sowie Neffen/Nichten, bis zu 18 Jahre und bei voller Arbeitsunfähigkeit auch über 18 Jahre, unter der Bedingung, dass sie Vollwaise sind und kein Anrecht auf Hinterbliebenenrente erworben haben,
• Enkel bis zu 18 Jahre, die zu Lasten der/des Großmutter/Großvaters sind und mit diesem/dieser in Hausgemeinschaft leben,
• die den Eltern gleichgestellten Personen,
• die Familienmitglieder eines ausländischen Staatsbürgers, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (unter der Voraussetzunge, dass sie in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Staat, der mit Italien eine internationale Konvention abgeschlossen hat, ansässig sind).,
• als Großfamilie anerkannte Familiengemeinschaften

 

Höhe des Familiengeldes 

Für das Ausmaß des Familiengeldes sind folgende drei Faktoren ausschlaggebend:
• die Anzahl der Familienmitglieder
• die Art der Zusammensetzung der Familienmitglieder
• die Höhe des Gesamteinkommens der Familiengemeinschaft
Je höher das Einkommen, umso niedriger ist das Familiengeld. Werden bestimmte Grenzen überschritten, besteht kein Anrecht. Das Arbeitnehmereinkommen muss mindestens 70 % des Gesamteinkommens erreichen, um Anrecht auf Familiengeld zu haben. Jede Rente und Pension, selbst wenn sie erworben wird durch selbstständige Tätigkeit, zählt als Arbeitnehmereinkommen.
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen des Antragstellers/in sowie aus dem Einkommen der Personen, die die Familiengemeinschaft bilden.

 

Folgende Einkommen werden in Betracht gezogen:

• das der Einkommensteuer unterworfene Einkommen, vor Abzug der absetzbaren Lasten, das Einkommen der Sonderbesteuerung inbegriffen,
• das im Ausland erzielte Einkommen, das der Einkommensteuer unterworfen wäre, wäre es in Italien erzielt worden,
• das Einkommen irgendwelcher Natur, wenn Euro 1032,92 pro Jahr überschritten werden; dazu zählen unter anderem die Zivilinvalidenrenten, die Sozialgelder, die Blindenrenten, die Gehörlosenrenten, Bankzinsen aus Ersparnissen, Zinsen aus Schatzscheinen, Einkommen aus dem Lotto, usw.
• die aufgewerteten Katastererträge der Selbstbewohnten Eigentumswohnung, davon kein Freibetrag in Abzug gebracht werden darf

 

Folgende Einkommen zählen nicht:

• Außendienstzulage in der Höhe des Betrages, der der Einkommensteuer nicht unterliegt.
• Abfertigungen und Anzahlungen auf Abfertigungen jeder Art.
• Unfallrenten
• Kriegsrenten
• Begleitgelder
• Familiengelder und Familienzulagen, die vom Gesetz aus zustehen
• Zahlungen aus der Lohnausgleichskasse, die sich auf frühere Jahre beziehen und der Sonder-besteuerung unterworfen sind. Trägt aber ein solcher Ausschluss dazu bei, dass 70 % des Ge-samteinkommens nicht erreicht wird, können die Beträge der Lohnausgleichskasse trotzdem mitgezählt werden.
• die Kommunikationszulage der Taubstummen
• die Zulage der Teilblinden

 

Gesuche um Auszahlung der Leistungen

Die Leistungen beginnen, in der Regel, mit dem 1. des Monats, in dem das Recht entsteht, und enden mit dem Ende des Monats, in dem das Recht erlischt. Besondere Gesetzmäßigkeiten gibt es in der Landwirtschaft. Fast bei allen Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitgeber für die Auszahlung des Familiengeldes zuständig. Für die landwirtschaftlichen Taglöhner und die Hausangestellten ist für die Auszahlung hingegen die Versicherung NISF/INPS zuständig.
Die Arbeitnehmer/innen sollen im Monat Juni eines jeden Jahres, den Antrag um Familiengeld beim Arbeitgeber erneuern. Für den Zeitraum 01.07.2021/31.12.2021 wird das Einkommen des Jahres 2020 in Betracht gezogen. Die Regelung ab Jänner 2022 muss noch mit dem Dekret geregelt werden.

Ab 1. April 2019 müssen die Anträge um Familiengeld auf dem Lohnstreifen für ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft telematisch an die Versicherungsanstalt NISF/INPS weitergeleitet werden. Diese Regelung gilt nicht für öffentliche Angestellte und für landwirtschaftliche ArbeiterInnen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

 

Notwendige Unterlagen PDF 2020-2021

Notwendige Unterlagen PDF 2021-2022

 

Wer es versäumt hat, um das Familiengeld rechtzeitig anzusuchen, kann aufgrund von Anträgen die Nachzahlungen der letzten 5 Jahre bekommen.

Das Familiengeld ist steuerfrei.
Für den Antrag fallen keine Kosten an.

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